5.3. Würdigung Die Gesuchsgegnerin hat bis heute weder effektiv eine hinreichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet noch hat sie den Nachweis erbracht, dass die Gesuchstellerin die Hinterlegung des Betrags von Fr. 32'419.55 verknüpft mit den verschiedenen Bedingungen als hinreichende Sicherheitsleitung akzeptiert. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der Bedingungen qualifiziert die Hinterlegung des Betrags von Fr. 32'419.55 nicht als hinreichend gemäss Art.