Damit kann die Sicherheit leistende Person Art und Gegenstand der Sicherheitsleistung innerhalb der Schranken der Rechtsordnung grundsätzlich frei wählen.10 Als Sicherheitsleistung kommen Personalsicherheiten wie die Garantie11 oder die Bürgschaft12 sowie Realsicherheiten wie die Sicherheitshinterlegung13 in Frage.14 Dabei ist stets entscheidend, dass die Sicherheitsleistung als "hinreichend" i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB qualifiziert wird.15