4 SCHUMACHER (Fn. 1), N. 436, 438 und 547. 5 SCHUMACHER (Fn. 1), N. 473. -6- 4. Eintragungsfrist Die Wahrung der viermonatigen Eintragungsfrist ist unumstritten und wurde bereits in der Verfügung vom 1. November 2019 E. 5.2 bejaht. Daran wird festgehalten.