Die Fragen, ob die Gesuchstellerin die ausstehenden Abschlussarbeiten vertragswidrig nicht vorgenommen hat oder ob die Gesuchsgegnerin ihren vertraglichen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, sowie die Frage, ob die Gesuchstellerin für ihre Haftung als Unternehmerin während der Garantiefrist eine Sicherheit zu leisten hat, werden im Forderungsprozess über die ausstehende Werkvertragsforderung zu klären sein.