3.3. Würdigung Die Gesuchsgegnerin entgegnet der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Pfandsumme von Fr. 34'419.55 (vgl. GB 10) nichts. Die Gesuchsgegnerin argumentiert lediglich, deren Fälligkeit sei noch nicht eingetreten. Dabei übersieht die Gesuchsgegnerin, dass die Fälligkeit der Vergütungsforderung keine Voraussetzung für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist. Ein Bauhandwerkerpfandrecht kann auch vor Ablieferung des Werkes eingetragen werden.