Es sei der Gesuchsgegnerin somit bis zum heutigen Tag nicht möglich gewesen, das Werk abzunehmen. Zudem weigere sich die Gesuchstellerin bis zum heutigen Tage, für ihre Haftung als Unternehmerin während der Garantiefrist eine Sicherheit zu leisten, wie etwa eine Solidarbürgschaft einer Bank oder Versicherung. Gemäss Auffassung der Gesuchsgegnerin habe die Gesuchstellerin die Schlussrechnung mit diesem Betrag gemäss Art. 372 Abs. 1 OR noch nicht stellen dürfen, da der letzte Teil der Vergütung erst bei Ablieferung des Werkes zu bezahlen sei.