Die Gesuchsgegnerin anerkennt, dass zwischen ihr und der Gesuchstellerin am 29. Oktober 2019 ein Werkvertrag zustande gekommen sei. Jedoch sei das Werk bis heute nicht fertiggestellt worden, da die Gesuchstellerin weder die erforderlichen Abschlussarbeiten noch die erforderlichen Fertigstellungsarbeiten ausgeführt habe; auch die Schlüsselübergabe sei noch ausstehend. Es sei der Gesuchsgegnerin somit bis zum heutigen Tag nicht möglich gewesen, das Werk abzunehmen.