4. Der Gesuchsgegnerin wird Frist bis zum 30. Oktober 2019 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. 5. Die Gesuchstellerin hat bis zum 30. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 mit beiliegendem Einzahlungsschein zu leisten. 6. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 7. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe.