4. Vorschuss für die Gerichtskosten Von der Gesuchstellerin ist gemäss Art. 98 ZPO ein Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtkosten zu erheben. 5. Weiterer Verfahrensablauf Das weitere Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Der Gesuchsgegnerin wird Frist für eine Gesuchsantwort angesetzt. Danach entscheidet der Vizepräsident des Handelsgerichts über die vorsorgliche Massnahme ge- 3 Zum Ganzen BGE 136 III 587 E. 2, 133 III 684 E. 3.2; VOCK/AEPLI-W IRZ (Fn. 2), Art. 85a N. 8. -5-