3. Aufklärung über die Prozesskosten Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten auf (Art. 97 ZPO). Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und betragen bei vollständigem Unterliegen mutmasslich rund Fr. 9'900.00 (§§ 7 ff. VKD [SAR 221.150] und §§ 3 ff. AnwT [SAR 291.150]).