Demnach ist der Antrag Ziff. 3 der Gesuchstellerin auf superprovisorische Einstellung des Betreibungsverfahrens abzuweisen und die Gesuchsgegnerin ist nach Art. 85a Abs. 2 SchKG vorerst anzuhören, bevor der Vizepräsident die Betreibung vorläufig einstellt oder die vorsorgliche Massnahme definitiv abzuweist. Zur besseren Koordination mit dem zuständigen Konkursgericht werden diesem die für dessen Verfahrensführung notwendigen Mitteilungen gemacht (Art. 194 ZPO).