des Betreibungsverfahrens noch nicht entschieden habe.3 Demnach kann der Schuldner die Konkurseröffnung bereits durch blosse Mitteilung an das Konkursgericht, wonach ein Verfahren nach Art. 85a SchKG rechtshängig gemacht worden sei, verhindern. Die Frage der Zulässigkeit superprovisorischer Massnahmen für die Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a SchKG kann vorliegend letztlich aber offengelassen werden: