lauts ist das Bundesgericht vor Inkrafttreten der ZPO zum Schluss gelangt, das Gericht könne die Betreibung auch superprovisorisch einstellen. Diese Gesetzesauslegung entgegen dem klaren Wortlaut ist jedoch mit guten Gründen zu hinterfragen, denn das Bundesgericht hat ebenso entschieden, das Konkursgericht dürfe den Konkurs nicht eröffnen, wenn es davon Kenntnis habe, dass der Schuldner ein Verfahren nach Art. 85a SchKG eingeleitet habe und das Gericht über die vorläufige Einstellung