Bei der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG handelt es sich sodann um eine materiellrechtliche Klage mit Wirkung auf das Betreibungsverfahren und nicht um eine betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht, da im Hauptverfahren materiellrechtlich über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung entschieden wird, wie dies auch bei der Anerkennungs- oder Aberkennungsklage nach Art. 79 ff. SchKG der Fall ist.