Sie ist gegeben, da die geschäftliche Tätigkeit zumindest der Gesuchsgegnerin betroffen ist, der behauptete Streitwert Fr. 86'376.15 beträgt, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG im allfälligen Hauptsacheverfahren offen steht und beide Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind.