1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 85a Abs. 2 SchKG und § 12 Abs. 1 lit. a und § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO. Sie ist gegeben, da die geschäftliche Tätigkeit zumindest der Gesuchsgegnerin betroffen ist, der behauptete Streitwert Fr. 86'376.15 beträgt, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 74 Abs. 2 lit.