In der Hauptsache geht es vorliegend um eine negative Feststellungsklage der Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegnerin gem. Art. 85a SchKG. Nach Art. 85a Abs. 1 SchKG liegt die örtliche Zuständigkeit beim Gericht des Betreibungsortes. Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen sind an ihrem Sitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 2 SchKG). Der Betreibungsort der Gesuchstellerin liegt folglich in R., weshalb die aargauischen Gerichte örtlich zuständig sind.