4. Die telefonische Rücksprache mit dem zuständigen Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts T. hat ergeben, dass die Gesuchstellerin dort einen Antrag auf Verschiebung der Verhandlung betreffend die Konkurseröffnung ([...]) gestellt habe. Entsprechend werde die Verhandlung betreffend die Konkurseröffnung abgesetzt. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). -3-