4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der betriebenen Forderung liege ein gestörtes Kauf- und Leasingvertragsverhältnis zugrunde und die Gesuchsgegnerin als Leasinggeberin könne von der Klägerin daher nichts mehr fordern. Aufgrund von Rechtsunkenntnissen habe es die Gesuchstellerin, respektive die Bürofachkraft, welche die Betreibung entgegennahm, unterlassen, Rechtsvorschlag zu erheben. Bereits am 24. Oktober 2019, um 08:55 Uhr, sei vor dem Bezirksgericht T. die Verhandlung betreffend Konkurseröffnung ([...]).