Handelsgericht 2. Kammer Obere Vorstadt 40 5000 Aarau 062 835 39 40 HSU.2019.125 / as Verfügung vom 23. Oktober 2019 Gesuchstellerin A._____, R._____ vertreten durch MLaw Dominik Probst, Rechtsanwalt, Laurenzenvor- stadt 19, 5001 Aarau Gesuchs- B._____, S._____ gegnerin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Forderung Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in R._____ (AG). Sie bezweckt gemäss Handelsregister hauptsächlich […]. 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in S._____. Sie bezweckt gemäss Handelsregister im Wesentlichen den Betrieb einer […]. -2- 3. Mit Gesuch vom 23. Oktober 2019 (gleichentags persönlich überbracht) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei festzustellen, dass die beim Betreibungsamt R. in Be- treibung gesetzte Forderung (Betreibung Nr. [...]) der Beklagten gegenüber der Klägerin in der Höhe von CHF 86'376.15 zzgl. Zinsen und Kosten nicht besteht. 2. Es sei die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes R. vollum- fänglich aufzuheben. 3. Es sei die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes R. super- provisorisch und ohne Anhörung der Gegenpartei vorläufig einzustellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der betriebenen For- derung liege ein gestörtes Kauf- und Leasingvertragsverhältnis zugrunde und die Gesuchsgegnerin als Leasinggeberin könne von der Klägerin da- her nichts mehr fordern. Aufgrund von Rechtsunkenntnissen habe es die Gesuchstellerin, respektive die Bürofachkraft, welche die Betreibung ent- gegennahm, unterlassen, Rechtsvorschlag zu erheben. Bereits am 24. Oktober 2019, um 08:55 Uhr, sei vor dem Bezirksgericht T. die Ver- handlung betreffend Konkurseröffnung ([...]). 4. Die telefonische Rücksprache mit dem zuständigen Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts T. hat ergeben, dass die Gesuchstellerin dort einen Antrag auf Verschiebung der Verhandlung betreffend die Konkurseröff- nung ([...]) gestellt habe. Entsprechend werde die Verhandlung betreffend die Konkurseröffnung abgesetzt. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). -3- 1.1. Örtliche Zuständigkeit Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO). Dies gilt auch für den Erlass superprovisorischer Massnahmen. In der Hauptsache geht es vorliegend um eine negative Feststellungskla- ge der Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegnerin gem. Art. 85a SchKG. Nach Art. 85a Abs. 1 SchKG liegt die örtliche Zuständigkeit beim Gericht des Betreibungsortes. Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen sind an ih- rem Sitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 2 SchKG). Der Betreibungsort der Ge- suchstellerin liegt folglich in R., weshalb die aargauischen Gerichte örtlich zuständig sind. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für den Erlass vorsorgli- cher Massnahmen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 85a Abs. 2 SchKG und § 12 Abs. 1 lit. a und § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO. Sie ist gege- ben, da die geschäftliche Tätigkeit zumindest der Gesuchsgegnerin be- troffen ist, der behauptete Streitwert Fr. 86'376.15 beträgt, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG im allfälligen Hauptsacheverfahren offen steht und beide Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind. Bei der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG handelt es sich sodann um eine materiellrechtliche Klage mit Wirkung auf das Be- treibungsverfahren und nicht um eine betreibungsrechtliche Klage mit Re- flexwirkung auf das materielle Recht, da im Hauptverfahren materiellrecht- lich über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung entschieden wird, wie dies auch bei der Anerkennungs- oder Aberkennungsklage nach Art. 79 ff. SchKG der Fall ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Handelsgerichte für betreibungsrechtliche Klagen mit Re- flexwirkung auf das materielle Recht nicht sachlich zuständig seien,1 ist daher nicht einschlägig und das Handelsgericht ist sachlich zuständig.2 2. Superprovisorische Massnahme Nach Art. 85a Abs. 2 SchKG hört das Gericht die Parteien nach Eingang der Klage an und würdigt die Beweismittel. Erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung nach der Zu- stellung der Konkursandrohung vorläufig ein. Trotz dieses klaren Wort- 1 BGE 140 III 355 E. 2. 2 VOCK/AEPLI-W IRZ, in: Kren-Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 85a N. 19; KUKO SchKG-BRÖNNIMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 85a N. 21. -4- lauts ist das Bundesgericht vor Inkrafttreten der ZPO zum Schluss ge- langt, das Gericht könne die Betreibung auch superprovisorisch einstel- len. Diese Gesetzesauslegung entgegen dem klaren Wortlaut ist jedoch mit guten Gründen zu hinterfragen, denn das Bundesgericht hat ebenso entschieden, das Konkursgericht dürfe den Konkurs nicht eröffnen, wenn es davon Kenntnis habe, dass der Schuldner ein Verfahren nach Art. 85a SchKG eingeleitet habe und das Gericht über die vorläufige Einstellung des Betreibungsverfahrens noch nicht entschieden habe.3 Demnach kann der Schuldner die Konkurseröffnung bereits durch blosse Mitteilung an das Konkursgericht, wonach ein Verfahren nach Art. 85a SchKG rechts- hängig gemacht worden sei, verhindern. Die Frage der Zulässigkeit su- perprovisorischer Massnahmen für die Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a SchKG kann vorliegend letztlich aber offengelassen werden: Der zuständige Gerichtspräsident des Bezirksgerichts T. im Verfahren betref- fend die Konkurseröffnung ([...]) hat dem Vizepräsidenten des Handelsge- richts telefonisch mitgeteilt, er werde aufgrund des vorliegenden Gesuchs die Verhandlung vom 24. Oktober 2019 absetzen. Somit besteht auch keine besondere Dringlichkeit gemäss Art. 265 ZPO. Demnach ist der Antrag Ziff. 3 der Gesuchstellerin auf superprovisorische Einstellung des Betreibungsverfahrens abzuweisen und die Gesuchsgeg- nerin ist nach Art. 85a Abs. 2 SchKG vorerst anzuhören, bevor der Vize- präsident die Betreibung vorläufig einstellt oder die vorsorgliche Mass- nahme definitiv abzuweist. Zur besseren Koordination mit dem zuständi- gen Konkursgericht werden diesem die für dessen Verfahrensführung notwendigen Mitteilungen gemacht (Art. 194 ZPO). 3. Aufklärung über die Prozesskosten Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmass- liche Höhe der Prozesskosten auf (Art. 97 ZPO). Die Prozesskosten be- stehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und betragen bei vollständigem Unterliegen mutmasslich rund Fr. 9'900.00 (§§ 7 ff. VKD [SAR 221.150] und §§ 3 ff. AnwT [SAR 291.150]). 4. Vorschuss für die Gerichtskosten Von der Gesuchstellerin ist gemäss Art. 98 ZPO ein Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtkosten zu erheben. 5. Weiterer Verfahrensablauf Das weitere Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Der Gesuchsgegnerin wird Frist für eine Gesuchsantwort angesetzt. Danach entscheidet der Vi- zepräsident des Handelsgerichts über die vorsorgliche Massnahme ge- 3 Zum Ganzen BGE 136 III 587 E. 2, 133 III 684 E. 3.2; VOCK/AEPLI-W IRZ (Fn. 2), Art. 85a N. 8. -5- mäss Rechtsbegehren Ziff. 3. Das ordentliche Verfahren [...] (Rechtsbe- gehren-Ziff. 1 und 2) läuft parallel weiter. 6. Zustellung Die Zustellung des Gesuchs erfolgt ausschliesslich an die Gesuchsgegnerin selber, weil dem Handelsgericht keine Vollmacht eines allfälligen Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin vorliegt. Der Vizepräsident verfügt: 1. Der Vizepräsident des Handelsgerichts ist als Einzelrichter zuständig. 2. Die Streitsache ist im summarischen Verfahren zu behandeln. 3. Das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Einstellung des Betrei- bungsverfahrens Nr. [...] des Betreibungsamtes R. wird abgewiesen. 4. Der Gesuchsgegnerin wird Frist bis zum 30. Oktober 2019 für die Er- stattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. 5. Die Gesuchstellerin hat bis zum 30. Oktober 2019 einen Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.00 mit beiliegendem Einzahlungsschein zu leisten. 6. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 7. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinde- rungsgründe. 8. Bei Säumnis wird das Verfahren ohne die versäumte Handlung weiterge- führt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Zustellung an: -6-  die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein und Merkblatt des Handelsgerichts. Vorab per E-Mail: [...])  die Gesuchsgegnerin (mit Doppel des Gesuchs vom 23. Oktober 2019 [inkl. Beilagen] und Merkblatt des Handelsgerichts. Vorab per E- Mail: [...]) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse  das Gerichtspräsidium T. ([...]. Vorab per E-Mail: [...]) Aarau, 23. Oktober 2019 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Vetter