3. 3.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 5'000.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen und werden mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3.2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8 BGE 130 III 571 E. 6; BSK ZPO-GRABER, 3. Aufl. 2017, Art. 77 N. 3 je m.w.N. - 10 - Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach)  die Gesuchsgegnerin  die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin (Vertreter; zweifach)