Der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin gelingt es, diese Ausführungen im Rahmen des angetretenen Gegenbeweises in Frage zu stellen. Mit den Beilagen 5 f. zur Stellungnahme vom 14. November 2019 untermauert sie ihre Behauptung, wonach sie ihr Werk – und weil die Gesuchstellerin bloss Arbeiten für die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin lieferte auch deren Werk – im Januar bzw. Februar 2019 der Bauherrin übergab. Damit wurde das Werk abgeliefert und die Hauptpflicht im Werkvertrag (Herstellung eines Werks) erfüllt.