Beilage 5 f. zur Stellungnahme vom 14. November 2019). Weil diese Arbeiten, wenn auch nur mängelbehaftet, abgenommen worden seien, sei die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin auf der Pendenzenliste der noch fertigzustellenden Arbeiten vom 15. Februar 2019 nicht mehr aufgeführt (Stellungnahme vom 14. November 2019 Rz. 36; Beilage 12 der Stellungnahme vom 14. November 2019).