7.4. Mit Verfügung vom 1. November 2019 wurde die I. AG als Nebenpartei der Gesuchsgegnerin (gesuchsgegnerische Nebenintervenientin) zugelassen und ihr sowie der Gesuchsgegnerin Frist zur Erstattung einer schriftlichen Gesuchsantwort bis zum 14. November 2019 angesetzt. 8. 8.1. Mit Stellungnahme vom 14. November 2019 stellte die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin folgende Rechtsbegehren: " Es sei