7. 7.1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 stellte die I. AG das Gesuch, sie sei als Nebenintervenientin der Gesuchsgegnerin zuzulassen, da sie sich vertraglich verpflichtet habe, die vorläufige und definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu verhindern. 7.2. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 nahm der Vizepräsident der Gesuchsgegnerin die Antwortfrist einstweilen ab und setzte der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme bis 31. Oktober 2019. 7.3. Mit Eingaben vom 30. Oktober 2019 und 31. Oktober 2019 widersetzten sich weder die Gesuchsgegnerin noch die Gesuchstellerin dem Nebeninterventionsgesuch.