3. 3.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen und werden mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.00 verrechnet. 3.2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin  die Gesuchsgegnerin Zustellung an:  das Grundbuchamt Z. (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)