Selbst wenn die Gesuchstellerin nach dem 3. Mai 2019 noch Arbeiten auf dem Grdst.-Nr. 123 GB Z. ausgeführt haben sollte, handelte es sich bei der Entsorgung der angefallenen restlichen Abfälle bloss um geringfügige Arbeiten, die nicht als Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren sind.