Die Gesuchsgegnerin bestreitet hingegen, dass der 14. Mai 2019 der Fertigstellungszeitpunkt gewesen sein soll. Vielmehr sei an diesem Datum die Rechnungsstellung erfolgt. Die Gesuchsgegnerin sei letztmals am 3. Mai 2019 auf dem fraglichen Grundstück tätig gewesen. Da es sich bei den Arbeiten der Gesuchstellerin um Abbruch- und Aushubarbeiten gehandelt habe, habe die Gesuchstellerin das abgebrochene Material bei einer Deponie abladen bzw. entsorgen müssen.