7. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 3.3. Das Grundbuchamt Z. merkte die vorläufige Eintragung am 9. September 2019 (Tagebuchnummer 987) im Tagebuch vor. 4. 4.1. Mit Gesuchsantwort vom 19. September 2019 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Das Gesuch um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sei vollumfänglich abzuweisen.