Später sei der Gesuchsteller von der B. GmbH, handelnd durch S.K., sowie durch dessen P. GmbH, handelnd durch J.P., angewiesen worden, einen deutlich umfangreicheren Aushub zu erstellen, weshalb die ursprünglich vereinbarte Pauschale erheblich überschritten worden sei. Der Gesuchsteller habe diesen Personen mitgeteilt, die Bestellungsänderungen seien nicht von der Vergütungspauschale erfasst (Gesuch Rz. 13; GB 5). Der Gesuchsteller habe sodann sämtliche vereinbarten Leistungen vertragsgemäss erbracht. Da der Gesuchsteller selbst nur Kleintransporte durchführe, sei für die Ausführung der Transportarbeiten die H. AG beigezogen worden (Gesuch Rz.