Gebäudes sowie den Aushub und die Entsorgung betroffen (Gesuch Rz. 12; GB 5). Hierfür sei eine pauschale Vergütung von Fr. 70'000.00 vereinbart worden, wobei sich dieser Betrag allerdings nur auf einen Teil der vom Gesuchsteller ausgeführten Arbeiten bezogen habe. Der Aushub habe sich nur auf den Umfang des bestehenden Kellers bezogen. Später sei der Gesuchsteller von der B. GmbH, handelnd durch S.K., sowie durch dessen P. GmbH, handelnd durch J.P., angewiesen worden, einen deutlich umfangreicheren Aushub zu erstellen, weshalb die ursprünglich vereinbarte Pauschale erheblich überschritten worden sei.