7. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO)." 5. Das Grundbuchamt Baden merkte die vorläufige Eintragung am 29. August 2019 unter der Nr. 123 im Tagebuch vor. 6. Mit Gesuchsantwort vom 13. September 2019 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Das Gesuch vom 21. Mai 2019 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Eventualiter sei die Pfandforderung auf einen Betrag von CHF 20'000.00 zu reduzieren. -4-