2. Die Anweisung gemäss der vorstehenden Ziff. 1 sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs und ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin) zu verfügen und dem Grundbuchamt Baden unverzüglich zur sofortigen vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." 4. Am 29. August 2019 verfügte der Vizepräsident: