4.3. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin und der prozessführenden gesuchsgegnerischen Streitberufenen eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 6'115.50 (inkl. Auslagen) in Form einer Solidarforderung (vgl. Art. 150 OR) zu bezahlen. 3. Es werden weder Gerichtskosten erhoben, noch Parteientschädigungen zugesprochen.