Neu wird die Gesuchstellerin verpflichtet, der Gesuchsgegnerin und der prozessführenden gesuchsgegnerischen Streitberufenen eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 6'115.50 (inkl. Auslagen) in Form einer Solidarforderung (vgl. Art. 150 OR) zu bezahlen. Wer von ihnen effektiv Anspruch auf die Parteientschädigung hat, bestimmt sich -6-