3. 3.1. In Dispositiv-Ziff. 4.1 des Entscheids vom 11. März 2019 wurden die Gesuchsgegnerin und die prozessführende gesuchsgegnerische Streitberufene in solidarischer Haftung verpflichtet, die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'000.00 zu tragen. Neu wird die Gesuchstellerin verpflichtet, die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'000.00 zu tragen. 3.2. In Dispositiv-Ziff. 4.2. des Entscheids vom 11. März 2019 wurden die Gesuchsgegnerin und die prozessführende gesuchsgegnerische Streitberufene verpflichtet, der Gesuchstellerin in solidarischer Haftung deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 6'115.50 (inkl. Auslagen) zu ersetzen.