Das Handelsgericht des Kantons Aargau hat sich für die erste Variante entschieden und verteilt die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens praxisgemäss bereits im Massnahmeverfahren selber, unter ausdrücklichem Hinweis des Vorbehalts einer abweichenden Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handelsgericht des Kantons Aargau stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren.2 Dies erfolgte auch in E. 4. des Entscheids vom 11. April 2018.