b) Ziff. 4.2 des Dispositivs des Entscheids HSU.2018.125 aufzuheben und der Gesuchsgegnerin und der prozessführenden gesuchsgegnerischen Streitberufenen für das Verfahren HSU.2018.125 eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Gesuchstellerin." 4. In ihrer Stellungnahme vom 22. August 2019 wiederholte die Gesuchsgegnerin die Rechtsbegehren der prozessführenden gesuchsgegnerischen Streitberufenen. -4-