2. Es sei für das Verfahren HSU.2018.125 in Anwendung der Dispositivziffer 4.3 eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfügung zu verfügen. In diesem Sinn seien: a) die Gerichtskosten gemäss Ziff. 4.1 des Dispositiv des Entscheids HSU.2018.125 in Höhe von CHF 4'000 der Gesuchstellerin aufzuerlegen