4.2. Die Gesuchsgegnerin und die prozessführende gesuchsgegnerische Streitberufene haben der Gesuchstellerin in solidarischer Haftung deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 6'115.50 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. -3- 4.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfügung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet.