4. 4.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'000.00 sind von der Gesuchsgegnerin und der prozessführenden gesuchsgegnerischen Streitberufenen in solidarischer Haftung zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin und die prozessführende gesuchsgegnerische Streitberufene haben in solidarischer Haftung die von ihr zu tragenden Gerichtskosten der Gesuchstellerin direkt zu ersetzen.