3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 verrechnet. 4. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'850.00 zuzüglich 7.7 % MWST zu bezahlen.