Dem Antrag des Gesuchsgegners auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist zu entsprechen, da diese selber nicht mehrwertsteuerpflichtig und folglich nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.23 Der Vizepräsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 30. Juli 2019 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.