auch im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 OR «soweit möglich und zumutbar alle Umstände behaupten, die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben. Er kann nicht ohne nähere Angaben Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe stellen».22 Der Schaden für die Treibstoffbezüge ist damit nicht liquid.