zung von Fr. 31'150.00 abweicht, ist aus dem Strafurteil nicht ersichtlich. Auch hat das Bezirksgericht Laufenburg die Behauptung des Gesuchsgegners, dass bei der Schadensberechnung die der Gesuchstellerin nicht belasteten Treibstoffbezüge zu berücksichtigen wären, obwohl diese vom Verteidiger des Gesuchsgegners bereits im Strafverfahren aufgebracht wurde, in seiner Beweiswürdigung nicht einbezogen (vgl. Strafurteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 29. Mai 2019 E. 8.2 und 8.4 [GB 3]).