Dies gilt insbesondere für die Schadensberechnung (vgl. oben E. 3). Beim behaupteten Schaden aus Treibstoffbezügen geht das Strafurteil in E. 8.4 schätzungsweise von einer jährlichen Pauschale von Fr. 3'300.00 aus, was wohl für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2013 den von der Gesuchstellerin behaupteten Schaden in Höhe von Fr. 31'350.00 ergibt (diesbezüglich stellt sich auch die Frage, ob die Behauptungen der Gesuchstellerin überhaupt substantiiert sind).