Die Gesuchstellerin stützt ihre beiden aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Gesuchsgegner praktisch ausschliesslich auf das Strafurteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 29. März 2019 (GB 3). Dabei begnügt sie sich weitgehend mit (präzisen) Verweisen auf die Ausführungen im Strafurteil, was grundsätzlich zulässig ist.21 Die Bestreitungen des Gesuchsgegners sind weitgehend oberflächlich. Von einer (knapp) rechtsgenüglichen Bestreitung ist jedoch bei der Schadensberechnung der privaten Treibstoffbezüge auszugehen.