Auch bezüglich Fragen des Tatbestands (Sachverhalt), der Widerrechtlichkeit und des (adäquaten) Kausalzusammenhangs ist das Zivilgericht frei von der Einschätzung des Strafgerichts.18 Schon vor diesem Hintergrund kommt dem Strafurteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 29. März 2019 (GB 3) vorliegend keine wesentliche Bedeutung zu.19