Das kantonale Zivilgericht entscheidet - unter der eidgenössischen Zivilprozessordnung in allen Kantonen - in allen Punkten unabhängig und ist an die Erkenntnisse des Strafgerichts nicht gebunden.16 Diese Freiheit des Zivilrichters gilt insbesondere auch für die Schadensberechnung, um die zivilrechtlichen Beweisanforderungen von Art. 42 OR nicht teilweise auszuhöhlen. Dabei ist unbeachtlich, dass der Schadensbeweis für den Geschädigten im Zivilprozess verglichen mit dem Strafprozess oftmals erschwert ist.17