3. Zivilgericht ist nicht an das Urteil des Strafgerichts gebunden Gemäss Art. 53 Abs. 2 OR ist das strafrechtliche Erkenntnis (insbesondere) bezüglich der Beurteilung der Schuld und der Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. Das kantonale Zivilgericht entscheidet - unter der eidgenössischen Zivilprozessordnung in allen Kantonen - in allen Punkten unabhängig und ist an die Erkenntnisse des Strafgerichts nicht gebunden.16